Angebotsgültigkeit / Bindefrist
Die Angebotsgültigkeit (auch Bindefrist) legt fest, wie lange ein Anbieter an die im Angebot genannten Preise und Konditionen gebunden ist. Ohne ausdrückliche Frist gilt nach § 147 BGB eine „angemessene Zeit” — üblich sind explizite Fristen von 14 bis 30 Tagen.
Warum eine feste Frist sinnvoll ist
Eine explizite Gültigkeitsfrist schafft Klarheit für beide Seiten: Der Kunde weiß, bis wann er entscheiden muss, der Anbieter ist danach nicht mehr gebunden und kann Preise bei Bedarf anpassen — etwa bei schwankenden Materialkosten.
Formulierungsbeispiele
„Dieses Angebot ist gültig bis zum [Datum].” oder „Dieses Angebot ist 14 Tage ab Ausstellungsdatum gültig.” Kürzere Fristen schaffen Dringlichkeit, längere Fristen geben dem Kunden mehr Bedenkzeit bei größeren Projekten.
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Einfach ausprobieren — kostenlosÜblich sind 14 bis 30 Tage. Bei Angeboten mit schwankenden Materialkosten sind auch kürzere Fristen von wenigen Tagen sinnvoll.
Der Anbieter ist nicht mehr an die genannten Konditionen gebunden. Möchte der Kunde nach Fristablauf noch annehmen, braucht es ein neues oder verlängertes Angebot.
Ja, formlos per E-Mail oder als aktualisiertes Dokument. Wichtig ist, dass beide Seiten der Verlängerung ausdrücklich zustimmen.