Freibleibendes Angebot
Ein freibleibendes Angebot ist ein Angebot, bei dem sich der Anbieter ausdrücklich nicht an § 145 BGB bindet. Es gilt rechtlich als „invitatio ad offerendum” — eine Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot abzugeben. Ein Vertrag entsteht erst, wenn der Anbieter die Bestellung des Kunden ausdrücklich bestätigt.
Wann ist ein freibleibendes Angebot sinnvoll?
Bei schwankenden Materialpreisen, begrenzter Verfügbarkeit oder wenn eine Vorabprüfung der Machbarkeit nötig ist. Für die meisten Standardangebote mit klar kalkuliertem Umfang ist eine feste Gültigkeitsfrist die vertrauensbildendere Alternative.
Formulierungsbeispiel
„Dieses Angebot versteht sich freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.” Diese Formulierung macht explizit, wann der Vertrag tatsächlich zustande kommt, und vermeidet Missverständnisse beim Kunden.
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Einfach ausprobieren — kostenlosNein. Der Anbieter ist beim freibleibenden Angebot nicht an § 145 BGB gebunden — der Vertrag entsteht erst, wenn er die Bestellung des Kunden ausdrücklich bestätigt.
Ohne Erklärung kann die Klausel beim Kunden Unsicherheit erzeugen. Richtig eingesetzt — etwa bei schwankenden Materialpreisen — ist sie jedoch ein legitimes und nachvollziehbares Werkzeug.
Eine Gültigkeitsfrist begrenzt, wie lange ein bindendes Angebot gilt. „Freibleibend” hebt die Bindungswirkung dagegen von vornherein komplett auf, unabhängig von einer Frist.