AngebotErstellen.de

Invitatio ad offerendum

Invitatio ad offerendum (lateinisch für „Aufforderung zur Angebotsabgabe”) bezeichnet eine unverbindliche Einladung, ein Angebot abzugeben — im Unterschied zu einem echten, bindenden Angebot nach § 145 BGB. Wer eine invitatio ad offerendum ausspricht, geht keine rechtliche Verpflichtung ein.

Typische Beispiele

Schaufensterauslagen, Kataloge, Preislisten und freibleibende Angebote gelten rechtlich meist als invitatio ad offerendum, nicht als bindendes Angebot. Der Kunde, der daraufhin bestellt, gibt selbst das (bindende) Angebot ab — der Anbieter muss es erst noch annehmen.

Warum die Unterscheidung wichtig ist

Bei einer echten invitatio ad offerendum kann der Anbieter eine Bestellung ablehnen, ohne sich vertragswidrig zu verhalten — etwa wenn ein beworbener Artikel ausverkauft ist. Bei einem echten Angebot wäre er dagegen grundsätzlich zur Erfüllung verpflichtet.

Weiterführende Artikel

Häufige Fragen

Invitatio ad offerendum: Fragen & Antworten.

Alles Wichtige auf einen Blick. Die meisten Antworten findest du direkt hier — schneller als jede Suche.

Einfach ausprobieren — kostenlos

Ja, genau das ist der rechtliche Kern eines freibleibenden Angebots: Es wird bewusst als invitatio ad offerendum formuliert, um die Bindungswirkung nach § 145 BGB auszuschließen.

In der Regel nein — Preislisten gelten typischerweise als invitatio ad offerendum. Der tatsächliche Vertrag kommt erst durch die konkrete Bestellung des Kunden und deren Annahme durch den Anbieter zustande.

Nicht zwingend, aber Klarheit hilft: Begriffe wie „freibleibend”, „unverbindlich” oder „Preise vorbehaltlich Änderung” signalisieren eindeutig, dass keine Bindungswirkung nach § 145 BGB gewollt ist.