Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit kleine Unternehmen und Selbstständige von der Pflicht, Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen. Seit dem 1.1.2025 gelten dafür Umsatzgrenzen von 25.000 € im Vorjahr (vorher 22.000 €) und 100.000 € im laufenden Jahr (vorher 50.000 €).
Was bedeutet das für Angebote und Rechnungen?
Kleinunternehmer weisen im Angebot und in der Rechnung keine Mehrwertsteuer aus. Stattdessen gehört der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet” ins Dokument. Ein häufiger Fehler ist, diesen Hinweis zu vergessen oder trotzdem MwSt. auszuweisen.
Was passiert bei Überschreiten der Grenzen?
Wird die 25.000-€-Grenze im Vorjahr überschritten, entfällt die Kleinunternehmerregelung ab dem Folgejahr. Wird die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr überschritten, entfällt sie unterjährig ab dem Zeitpunkt der Überschreitung — ab dann muss regulär Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
Weiterführende Artikel
Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Fragen & Antworten.
Alles Wichtige auf einen Blick. Die meisten Antworten findest du direkt hier — schneller als jede Suche.
Einfach ausprobieren — kostenlosSelbstständige und Unternehmen, deren Umsatz im Vorjahr unter 25.000 € lag und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 € nicht übersteigt (Stand seit 1.1.2025).
Ja. Die Steuernummer bzw. USt-IdNr. gehört unabhängig vom Kleinunternehmerstatus ins Angebot und in die Rechnung. Nur der MwSt.-Ausweis entfällt.
Ja, ein Verzicht ist möglich, bindet dann aber für mindestens fünf Jahre. Das kann sinnvoll sein, wenn viele Vorsteuerabzüge anfallen, etwa bei größeren Anschaffungen.