Kostenvoranschlag
Ein Kostenvoranschlag ist eine unverbindliche Schätzung der voraussichtlichen Kosten einer Leistung, meist bei handwerklichen oder technischen Arbeiten mit ungewissem Aufwand. Anders als beim Angebot ist der genannte Preis nicht bindend — er darf laut Rechtsprechung um bis zu 15–20 % überschritten werden, ohne dass der Anbieter dafür haftet.
Wann darf der Preis überschritten werden?
Zeigt sich während der Arbeit unerwarteter Mehraufwand — etwa versteckte Schäden hinter einer Wand —, darf der tatsächliche Preis über der genannten Toleranzgrenze liegen, wenn der Anbieter den Kunden rechtzeitig informiert (§ 649 BGB). Eine erhebliche Überschreitung ohne Information kann zum Rücktrittsrecht des Kunden führen.
Wann eignet sich ein Kostenvoranschlag statt eines Angebots?
Immer dann, wenn der tatsächliche Aufwand vorab nicht sicher einschätzbar ist — etwa bei Reparaturen, Sanierungen oder Arbeiten mit unbekanntem Zustand des Ausgangsmaterials. Bei klar definiertem Leistungsumfang ist ein verbindliches Angebot die bessere, vertrauensbildendere Wahl.
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Einfach ausprobieren — kostenlosGesetzlich nicht zwingend, aber in der Praxis meist üblich. Möchte der Anbieter Kosten für die Erstellung berechnen, muss er den Kunden vorab ausdrücklich darauf hinweisen.
Ja, ein Kostenvoranschlag ist unverbindlich und begründet noch keinen Vertrag. Erst wenn der Kunde auf dieser Basis einen Auftrag erteilt, entsteht eine vertragliche Bindung.
Überschreitet der tatsächliche Preis den Kostenvoranschlag erheblich, muss der Anbieter den Kunden unverzüglich informieren. Der Kunde kann den Vertrag dann außerordentlich kündigen (§ 649 BGB).